Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder von 26. bis 28. Juni 2002
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der §§ 3, 3a Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl 2002 I S 4034, BStBl 2002 I S. 1144) Folgendes:
I. Begünstigte Investitionen
1. Gebäude
(1) Unter Gebäuden im Sinne der §§ 3, 3a InvZulG 1999 sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, zu verstehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999). Ohne Bedeutung ist, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets oder zum Umlaufvermögen gehört.