Die Anweisung, die Abwicklung der Bedarfswertfeststellungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit den Umstrukturierungen im E.ON Energie-Konzern zurückzustellen, bezieht sich nur auf Grundstücke deren Bedarfswert 20000.- DM nicht übersteigt, da bei diesen Grundstücken noch keine Entscheidung über eine endgültige Vorgehensweise getroffen worden ist.
Für Grundstücke mit einem Einheitswert über 20000.- DM sind Bedarfswerte festzustellen.
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