aus FMS vom 13.01.2003, Az.: 34 - S 3844 - 032 - 53777/02
Es ist gefragt worden, ob Versicherungsunternehmen eine Anzeige erstatten müssen, wenn wiederkehrende Leistungen aus einer Restschuldversicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit an den Versicherten /Darlehensnehmer gezahlt werden. Nach Auffassung der Erbschaftsteuer-Referatsleiter können die Versicherungsunternehmen in diesem Fall zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands auf eine Anzeige verzichten. Das Auszahlen der Versicherungsleistung an den Darlehensnehmer als versicherte Person stellt letztlich keinen steuerpflichtigen Vorgang dar, weil dieser die Versicherungsbeiträge unmittelbar oder in Form des Aufwandsersatzes selbst erbracht hat.
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