Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % (bis einschließlich VZ 2003 weniger als 50 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2002 IX R 48/01 (BStBl 2003 II S. 646) eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50 % (ab VZ 2004 mindestens 56 %), aber weniger als 75 % der Marktmiete vorgenommen, wenn die aufgrund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist. Die Grundsätze dieses Urteils sind erst ab VZ 2004 anzuwenden (BMF-Schreiben vom 29.7.2003, BStBl 2003 I S. 405, ESt-Kartei § 21 Karte 1.1).
Aus gegebenem Anlass wird hierzu ergänzend Folgendes bemerkt:
Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht werden.
Beispiel:
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