OFD Nürnberg - Verfügung vom 31.03.2004
S 2253 - 454/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 31.03.2004 (S 2253 - 454/St 32) - DRsp Nr. 2008/87644

OFD Nürnberg, Verfügung vom 31.03.2004 - Aktenzeichen S 2253 - 454/St 32

DRsp Nr. 2008/87644

Einkunftserzielungsabsicht bei verbilligter Überlassung einer Wohnung (§ 21 Abs. 2 EStG) Mietrechtliche Kappungsgrenze und Fremdvergleich

Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % (bis einschließlich VZ 2003 weniger als 50 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2002 IX R 48/01 (BStBl 2003 II S. 646) eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50 % (ab VZ 2004 mindestens 56 %), aber weniger als 75 % der Marktmiete vorgenommen, wenn die aufgrund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist. Die Grundsätze dieses Urteils sind erst ab VZ 2004 anzuwenden (BMF-Schreiben vom 29.7.2003, BStBl 2003 I S. 405, ESt-Kartei § 21 Karte 1.1).

Aus gegebenem Anlass wird hierzu ergänzend Folgendes bemerkt:

1. Mietrechtliche Kappungsgrenze

Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht werden.

Beispiel: