Mit Beschluss vom 17.11.2009 (
Der Gesetzgeber muss nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts spätestens mit Wirkung zum 01.01.2011 eine Neuregelung treffen, die diese Schlechterstellung beseitigt. Diese Neuregelung ist dann rückwirkend auf alle offenen Verfahren anzuwenden.
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