OFD Rostock - Verfügung vom 01.10.2002
S 0187 - 2/02 - St 24a

OFD Rostock - Verfügung vom 01.10.2002 (S 0187 - 2/02 - St 24a) - DRsp Nr. 2008/81021

OFD Rostock, Verfügung vom 01.10.2002 - Aktenzeichen S 0187 - 2/02 - St 24a

DRsp Nr. 2008/81021

§ 68 AO; Zweckbetriebe i. S. von § 68 Nr. 6 AO allgemein im Lande M-V als genehmigt geltende Lotterien und Tombolen

Führt ein gemeinnütziger Verein im Rahmen von Wohltätigkeitsveranstaltungen Lotterien bzw. Tombolen durch, deren Erlös gemeinnützigen Zwecken zugute kommen soll, handelt es sich bei den Einnahmen aus diesen Tätigkeiten dem Grunde nach um solche aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO).

Unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 6 AO können diese jedoch als Zweckbetrieb steuerbegünstigt sein.

Dies ist der Fall bei „von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird”Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des InvZG 1999 vom 20.12.1999, zur zeitlichen Anwendung vgl. OFD Rostock vom 22.01.2001. S 0184 - 0/99 - St 241.

Die Sachlichen Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Genehmigung bestimmen sich nach den lotterierechtlichen Bestimmungen der Länder hier dem Lotteriegesetz des Landes M-V vom 24.10.2001, GVOBl M-V 2001 S. 401.