Nach den Bestimmungen des DM-Bilanzgesetzes sind verschiedene Sonderrücklagen bilanziell auszuweisen (Sonderrücklagen gem. §§
Die Finanzverwaltung hat hierzu bereits in verschiedenen Verwaltungsanweisungen Stellung genommen. Sie vertritt im Ergebnis die Rechtsauffassung, daß den genannten Rücklagen regelmäßig in vollem Umfange Eigenkapitalcharakter zukommt.
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