OFD Rostock - Verfügung vom 08.08.2000
S 2755

OFD Rostock - Verfügung vom 08.08.2000 (S 2755) - DRsp Nr. 2008/86494

OFD Rostock, Verfügung vom 08.08.2000 - Aktenzeichen S 2755

DRsp Nr. 2008/86494

allgemeine Vorschriften: § 10 KStG Behandlung von Zinsen i. S. des § 233a AO nach Änderung der Nr. 2 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002)

Nach § 10 Nr. 2 KStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind u. a. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nichtabziehbare Aufwendungen. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Die bisherige Ausnahme vom Abzugsverbot für Zinsen auf Steuerforderungen nach § 233a (Zinsen auf Steuernachforderungen), § 234 (Stundungszinsen) und § 237 AO (Aussetzungszinsen) ist mit Wirkung ab VZ 1999 gestrichen worden. Das Abzugsverbot gilt danach nicht erst für Zinsen, die auf Steueransprüche für VZ ab 1999 entstehen, sondern ist auf alle Beträge anzuwenden, die in einem nach dem 31.12.1998 endenden Wj buchtechnisch zu erfassen sind.

Zur Frage, wie Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO steuerlich zu behandeln sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Nebenleistungen, zu denen auch Erstattungszinsen gehören, in ihrer ertragsteuerlichen Behandlung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Das ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urt. v. 18.2.1975,BStBl II S. . Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen in § Nr. 2 kann auch nicht im Wege des Umkehrschlusses als Steuerbefreiung von Erstattungszinsen gedeutet werden.