OFD Rostock - Verfügung vom 09.10.2000
InvZ 1570 A

OFD Rostock - Verfügung vom 09.10.2000 (InvZ 1570 A) - DRsp Nr. 2008/86123

OFD Rostock, Verfügung vom 09.10.2000 - Aktenzeichen InvZ 1570 A

DRsp Nr. 2008/86123

§ 2 InvZulG Bescheinigungen nach Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 und nach §3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b InvZulG 1999

Die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 geforderte Belegenheitsbescheinigung der jeweils zuständigen Gemeindebehörde ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung und anspruchsbegründend für eine InvZul nach den genannten Bestimmungen. Sie ist Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO und hinsichtlich außersteuerlicher Feststellungen für die FÄ bindend (vgl. BMF-Schreiben v. 12.2.1996, BStBl I S. 111, Tz. 5, Anh. 18 VII EStH 1999 und v. 24.8.1998, BStBl I S. 1114, Tz. 6, Anh. 18a II EStH 1999).

Aus gegebenem Anlass weist die OFD darauf hin, dass die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages auf InvZul zwingend das Vorliegen einer solchen Bescheinigung voraussetzt. Aufgrund seiner Beweislast muss der Antragsteller dem FA diese Bescheinigung vorlegen.

Es ist nicht die Aufgabe des FA, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung zu prüfen, ggf. nach eigenem Ermessen die Belegenheit der Betriebsstätte bzw. des Gebäudes festzustellen oder aber auf die Bescheinigung zu verzichten.