Der BFH hat mit seinem Urt. v. 9.12.1999 im Revisionsverfahren III R 49/97 erneut zum Ausscheiden eines WG aus dem Betrieb des Investors vor Ablauf der dreijährigen Verbleibfrist Stellung genommen.
Danach ist ausnahmsweise dann von einem zulagenunschädlichen Ausscheiden auszugehen, wenn das betreffende WG entweder technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war und auch für Dritte keinen oder nur einen geringen Wert besaß. Als zu vernachlässigender Verwertungserlös ist ein Wert anzunehmen, der im Verhältnis zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 v. H. beträgt.
Diese Untergrenze gilt auch bei dem vorzeitigen Ausscheiden von Milchkühen, die wegen einer unheilbaren Krankheit zu Schlachtzwecken veräußert werden (müssen).
Die Entscheidung des BFH ist eine restriktivere Rechtsfortbildung, als die gem. BMF-Schreiben v. 18.11.1996, BStBl I S.
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