OFD Rostock - Verfügung vom 20.04.2000
InvZ 1260 A

OFD Rostock - Verfügung vom 20.04.2000 (InvZ 1260 A) - DRsp Nr. 2008/86135

OFD Rostock, Verfügung vom 20.04.2000 - Aktenzeichen InvZ 1260 A

DRsp Nr. 2008/86135

§ 2 InvZulG Zulagenunschädliches vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes; Milchkühe, die wegen einer unheilbaren Krankheit zu Schlachtzwecken veräußert wurden

Der BFH hat mit seinem Urt. v. 9.12.1999 im Revisionsverfahren III R 49/97 erneut zum Ausscheiden eines WG aus dem Betrieb des Investors vor Ablauf der dreijährigen Verbleibfrist Stellung genommen.

Danach ist ausnahmsweise dann von einem zulagenunschädlichen Ausscheiden auszugehen, wenn das betreffende WG entweder technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war und auch für Dritte keinen oder nur einen geringen Wert besaß. Als zu vernachlässigender Verwertungserlös ist ein Wert anzunehmen, der im Verhältnis zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 v. H. beträgt.

Diese Untergrenze gilt auch bei dem vorzeitigen Ausscheiden von Milchkühen, die wegen einer unheilbaren Krankheit zu Schlachtzwecken veräußert werden (müssen).

Die Entscheidung des BFH ist eine restriktivere Rechtsfortbildung, als die gem. BMF-Schreiben v. 18.11.1996, BStBl I S. 1460, getroffenen Billigkeitsregelung. Nach dieser war bei der Veräußerung von Milchkühen, die wegen drohender oder akuter Erkrankung veräußert wurden, dann ein nicht zu vernachlässigender Veräußerungserlös anzunehmen, wenn ein Betrag von 700 DM erzielt wurde.