Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3InvZulG 1999 ist die Investitionszulage nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides aus den Einnahmen an Einkommen- und Körperschaftsteuer auszuzahlen. Mithin können bereits im Laufe des Kalenderjahres 2003 Anträge auf Investitionszulage nach Ende des für die Investitionen maßgebenden Wirtschaftsjahres 2002/2003 oder Rumpfwirtschaftsjahres für abgeschlossene Investitionen gestellt werden.
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