Aus gegebenem Anlass weist die OFD bezüglich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Bezügen aus öffentlichen Kassen an Bereitschaftspflegefamilien auf folgendes hin:
Gem. § 3 Nr. 11 EStG bleiben Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürfigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern, steuerfrei.
Nach dem Beschl. der ESt-Referatsleiter (ESt IV/94 zu TOP 12) ist die Bereitschaftspflege trotz der nur vorübergehenden Betreuung von Pflegekindern als „Erziehung” i. S. des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn von einer Familie nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden.
Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen aber nur solche Zahlungen, die anlässlich der tatsächlichen Aufnahme eines Kindes fallen. Nur in solchen Fällen wird die Erziehung eines anvertrauten Kindes unmittelbar gefördert.
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