OFD Stuttgart - Verfügung vom 04.03.2004
S 2303 A - 77 - St 32

OFD Stuttgart - Verfügung vom 04.03.2004 (S 2303 A - 77 - St 32) - DRsp Nr. 2008/87541

OFD Stuttgart, Verfügung vom 04.03.2004 - Aktenzeichen S 2303 A - 77 - St 32

DRsp Nr. 2008/87541

§ 50a EStG; Anwendungsfragen zum Steuerabzug

1. Folgerungen aus dem EuGH-Urteil vom 12.6.2003 (BStBl 2003 II S. 859, „Gerritse”)

Der EuGH hat mit Urteil vom 12.6.2003 entschieden, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG gegen EU-Recht verstößt, soweit Gebietsfremden im Gegensatz zu unbeschränkt Steuerpflichtigen der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben/Werbungskosten versagt wird. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung wurde mit BMF-Schreiben vom 3.11.2003, BStBl 2003 I S. 553, ein vereinfachtes Steuererstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG eingeführt. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Finanzen.

Das Finanzgericht Berlin hat nun in seiner Entscheidung vom 25.8.2003 (EFG S. 1709 ff.) aus der Rechtsprechung des EuGH vom 12.6.2003 gefolgert, dass u.a. die Durchführung einer Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG auch für selbständig Tätige möglich sei und den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG für anwendbar gehalten. Diese Rechtsauffassung steht in Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 3.11.2003. Gegen das Urteil des FG Berlin vom 25.8.2003 wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH R I 87/03). Anträge auf Veranlagung sind daher unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 3.11.2003 abzulehnen. Dagegen eingelegte Einsprüche können jedoch ruhen.