Mit Urteil vom 29.1.2003 I R 10/02, BStBl 2003 II S. 687, hat der BFH seine im Urteil vom 17.4.1996 I R 82/95, BStBl 1996 II S. 608, vertretene Auffassung bestätigt, wonach die dem Entrichtungspflichtigen auferlegte Pflicht zur Abgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gegenüber dem Steuerschuldner zu einer Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führt. Der zum BFH-Urteil vom 17.4.1996, a. a. O., ergangene Nicht-Anwendungserlass vom 24.4.1997, BStBl 1997 I S. 414, wurde daraufhin aufgehoben (BMF-Schreiben vom 8.9.2003, BStBl 2003 I S. 427). Ziffer 1 der Bezugsverfügung ist damit insoweit überholt, als dort auf diesen Nicht-Anwendungserlass und die darin zum Ausdruck kommende, nunmehr überholte Verwaltungsauffassung verwiesen wird.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH ist nunmehr davon auszugehen, dass die dem Entrichtungspflichtigen auferlegte Pflicht zur Abgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auch zu einer Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beim Steuerschuldner (Gläubiger der Kapitalerträge) führt.