Nach dem sog. Kulturorchester-Erlass (BMF-Schreiben vom 20.07.1983, BStBl 1983 I S. 382 und vom 30.5.1995, BStBl 1995 I S. 336) können ausländische Kulturvereinigungen von der inländischen Einkommensteuer freigestellt werden (§ 50 Abs. 7 EStG). Voraussetzung ist, dass nicht vorrangig eine Freistellung nach den Vorschriften eines DBAs zur Anwendung kommt und der Auftritt im Inland wesentlich aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Bei in den USA ansässigen Künstlern sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Liegt eine Unterstützung aus öffentlichen Kassen oder einer Gebietskörperschaft der USA vor, ist vorrangig eine Prüfung der Freistellung nach Art.
Betragen die Einnahmen eines Künstlers einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten bis zu 20.000 $ (bzw. Gegenwert in €) hat Deutschland unter Umständen hieran kein Besteuerungsrecht nach Art.
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