I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben als Gesellschafter der GbR-D (im Folgenden: GbR) ein Grundstück, das den alleinigen Vermögensgegenstand der GbR darstellte. Durch notariellen Kaufvertrag vom 6. Juli 1990 veräußerten die Kläger ihre Gesellschaftsanteile an die Firmen A-KG und M-KG und traten die Anteile an die Erwerber ab.
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