Der Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Beschwerdeführer Erbschaftsteuer zum einen für seinen Erwerb von Todes wegen nach der im Jahr 1989 verstorbenen A auf 33 226 DM und zum anderen als Rechtsnachfolger des im Jahr 1991 verstorbenen B für dessen Erwerb von Todes wegen nach A auf 4 158 DM fest.
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