BFH - Beschluss vom 03.03.2005
II B 114/04
Normen:
FGO § 107 § 136 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1333
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2623/99

Offenbare Unrichtigkeit

BFH, Beschluss vom 03.03.2005 - Aktenzeichen II B 114/04

DRsp Nr. 2005/7834

Offenbare Unrichtigkeit

1. Unterläuft dem FG anlässlich der Ermittlung der ErbSt ein Fehler beim Ablesen der Steuersatztabelle des § 19 Abs. 1 ErbStG, so liegt darin eine offenbare Unrichtigkeit.2. Führt die Korrektur der offenbaren Unrichtigkeit zu geänderten Unterliegensquoten, so kann auch die Kostenentscheidung neu gefasst werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Reflex der zulässigen Berichtigung des Entscheidungstenors.

Normenkette:

FGO § 107 § 136 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Beschwerdeführer Erbschaftsteuer zum einen für seinen Erwerb von Todes wegen nach der im Jahr 1989 verstorbenen A auf 33 226 DM und zum anderen als Rechtsnachfolger des im Jahr 1991 verstorbenen B für dessen Erwerb von Todes wegen nach A auf 4 158 DM fest.