BFH - Beschluss vom 13.09.2005
X B 55/05
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2158
BFH/NV 2005, 2158
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1678/04

Offenbare Unrichtigkeit

BFH, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen X B 55/05

DRsp Nr. 2005/18364

Offenbare Unrichtigkeit

1. Zum Begriff der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO.2. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 AO aus.3. Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, liegt keine offenbare Unrichtigkeit mehr vor.

Normenkette:

AO § 129 ;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Einkommensteueränderungsbescheide für die Jahre 2001 und 2002 abgewiesen, weil nach Auffassung des FG der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht die Änderungsmöglichkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) bejaht hat.