FG Niedersachsen - Urteil vom 11.09.2001
6 K 955/99
Normen:
AO § 129 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 170

Offenbare Unrichtigkeit; Auslegung; Willenserklärung; Amtsermittlungspflicht - Keine Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 129 AO, wenn die Behörde erst nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes durch Auslegung einer Willenserklärung erkennt, dass ein Antrag gestellt worden war

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 6 K 955/99

DRsp Nr. 2002/1152

Offenbare Unrichtigkeit; Auslegung; Willenserklärung; Amtsermittlungspflicht - Keine Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 129 AO, wenn die Behörde erst nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes durch Auslegung einer Willenserklärung erkennt, dass ein Antrag gestellt worden war

Eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter des Finanzamtes unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen. Auch wenn darin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gegenüber dem Stpfl. liegt, bedeutet das keine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO.

Normenkette:

AO § 129 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid 1993 gem. § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigen durfte.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Kraftfahrzeugen sowie deren Reparatur. Am Stammkapital i.H.v. 500.000 DM waren im Streitjahr die R GmbH mit 370.000 DM und H mit 130.000 DM beteiligt.