FG Hamburg - Urteil vom 17.03.2016
2 K 37/15
Normen:
AO § 129; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 12
DStRE 2017, 813

Offenbare Unrichtigkeit bei der Eintragung der Vorsteuern im Falle umsatzsteuerpflichtiger Vermietung ohne eine Berücksichtigung dieser Beträge in der Summe der Werbungskosten; Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters bei der Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter sowie der Büroorganisation

FG Hamburg, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 2 K 37/15

DRsp Nr. 2016/11872

Offenbare Unrichtigkeit bei der Eintragung der Vorsteuern im Falle umsatzsteuerpflichtiger Vermietung ohne eine Berücksichtigung dieser Beträge in der Summe der Werbungskosten; Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters bei der Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter sowie der Büroorganisation

1. Keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO bei Eintragung der Vorsteuern im Falle umsatzsteuerpflichtiger Vermietung in der Zeile 51 der Anlage V in der Fassung ab 2010 ohne eine Berücksichtigung diese Beträge in der Summe der Werbungskosten (Zeile 50 der Anlage V).2. Zu den im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO zu berücksichtigenden Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters bei der Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter, der Büroorganisation und der Durchsicht von Steuererklärungen, die von Steuerfachangestellten vorbereitet werden.

Normenkette:

AO § 129; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Berichtigung oder Änderung von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011.