FG Köln - SENATSUrteil vom 06.03.2001
8 K 4907/00
Normen:
AO 1977 § 129 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1335

Offenbare Unrichtigkeit bei erkennbar fehlerhafter Eintragung in der Steuererklärung

FG Köln, SENATSUrteil vom 06.03.2001 - Aktenzeichen 8 K 4907/00

DRsp Nr. 2002/2034

Offenbare Unrichtigkeit bei erkennbar fehlerhafter Eintragung in der Steuererklärung

Trägt ein Steuerpflichtiger in seiner Vermögensteuererklärung den Gesamtwert seines Wertpapierbestandes in die Zeile "festverzinsliche Wertpapiere" ein, statt ihn entsprechend dem der Steuererklärung beigefügten Depotauszug auf die Zeilen "festverzinsliche Wertpapiere" und "Anteile an Kapitalgesellschaften" aufzuteilen und übernimmt das Finanzamt diesen Wert, so handelt es sich um eine berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit.

Normenkette:

AO 1977 § 129 ;

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Änderung eines bestandskräftig gewordenen Vermögensteuerbescheids auf den 1.1.1995 wegen offenbarer Unrichtigkeit zu Recht abgelehnt hat.