FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.05.2005
3 K 1804/04
Normen:
AO § 129 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1912

Offenbare Unrichtigkeit bei Gewährung einer Eigenheimzulage von 5 % für die Erweiterung des eigengenutzten Hauses um einen Wintergarten; Eigenheimzulage 1999 bis 2003

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 3 K 1804/04

DRsp Nr. 2005/14531

Offenbare Unrichtigkeit bei Gewährung einer Eigenheimzulage von 5 % für die Erweiterung des eigengenutzten Hauses um einen Wintergarten; Eigenheimzulage 1999 bis 2003

1. Hat das FA für eine 1998 durchgeführte Erweiterung des eigengenutztes Hauses um einen Wintergarten die Eigenheimzulage mit einem Zulagensatz von 5 % und nicht wie gesetzlich vorgesehen nur noch mit 2,5 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt, so darf es diese Festsetzung nicht aufgrund einer "offenbaren Unrichtigkeit" nach § 129 AO berichtigen, wenn nach den Gesamtumständen ein Rechtsanwendungsfehler des FA nicht ausgeschlossen ist. 2. Für die Ursächlichkeit auch rechtlicher Überlegungen der Bediensteten des FA für die Bewilligung der zu hohen Zulage spricht es u.a., wenn - sich aus den Akten nirgends ersehen lässt, dass nur ein Zulagesatz von 2,5 % bewilligt werden sollte, - nach einem maschinellen Prüfhinweis auch der Zweitbearbeiter im FA die Festsetzung von 5 % nicht beanstandet hat, und dass - die Förderung für Erweiterungen vom Gesetzgeber erst ab 1997 auf einen Zulagesatz von 2,5 % eingeschränkt worden ist und die bearbeitenden Beamten diese Gesetzesänderung möglicherweise nicht berücksichtigt haben.

Normenkette:

AO § 129 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand: