FG München - Urteil vom 04.06.2014
1 K 1333/12
Normen:
AO § 129 S. 1; EStG 2005 § 22 Nr. 2; EStG 2005 § 22 Nr. 3; EStG 2005 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Offenbare Unrichtigkeit bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung

FG München, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 1333/12

DRsp Nr. 2015/3394

Offenbare Unrichtigkeit bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung

Wurden Gewinne aus Stillhaltergeschäften in der der Steuererklärung beigefügten Bankbescheinigung „nur” § 22 EStG zugeordnet, hat die für den Steuerberater tätige Steuerfachgehilfin zwar aufgrund eigener Überlegungen in einer Auflistung die Gewinne unzutreffend den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG 2005) zugeordnet und die Anlage SO entsprechend unrichtig ausgefüllt, waren diese Überlegungen aus der Steuererklärung samt Anlagen jedoch für einen Dritten nicht ersichtlich, hat die Sachbearbeiterin des FA deswegen ohne eigenständige Überprüfung der Stillhaltergeschäfte diese fehlerhafte Eintragung übernommen und sind deswegen unzutreffend nicht Gewinne nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern als Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt worden, die mit einem Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden konnten, so liegt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 129 S. 1; EStG 2005 § 22 Nr. 2; EStG 2005 § 22 Nr. 3; EStG 2005 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.