Offenbare Unrichtigkeit bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung
FG München, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 1333/12
DRsp Nr. 2015/3394
Offenbare Unrichtigkeit bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung
Wurden Gewinne aus Stillhaltergeschäften in der der Steuererklärung beigefügten Bankbescheinigung „nur” § 22EStG zugeordnet, hat die für den Steuerberater tätige Steuerfachgehilfin zwar aufgrund eigener Überlegungen in einer Auflistung die Gewinne unzutreffend den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4EStG 2005) zugeordnet und die Anlage SO entsprechend unrichtig ausgefüllt, waren diese Überlegungen aus der Steuererklärung samt Anlagen jedoch für einen Dritten nicht ersichtlich, hat die Sachbearbeiterin des FA deswegen ohne eigenständige Überprüfung der Stillhaltergeschäfte diese fehlerhafte Eintragung übernommen und sind deswegen unzutreffend nicht Gewinne nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern als Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt worden, die mit einem Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden konnten, so liegt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129AO vor.