FG Hessen - Urteil vom 04.09.2013
3 K 2922/11
Normen:
AO § 129; AO § 173 Abs. 1; BewG § 157;

Offenbare Unrichtigkeit bei Vorliegen eines Grundbuchauszugs, aus dem sich die rechtserhebliche Tatsache nicht offenkundig ergibt

FG Hessen, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 2922/11

DRsp Nr. 2013/25403

Offenbare Unrichtigkeit bei Vorliegen eines Grundbuchauszugs, aus dem sich die rechtserhebliche Tatsache nicht offenkundig ergibt

Rechnet das Finanzamt aufgrund eines Grundbuchauszugs dem Erben fehlerhaft nur ½ statt 1/1 eines Grundstücks zu, liegt keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor, wenn sich aus dem Grundbuchauszug das Alleineigentum des Erblassers nicht offensichtlich ergibt. Eine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO liegt nicht vor, wenn dem Finanzamt ein Erbschein sowie ein Grundbuchauszug vorliegen, aus dem sich der entscheidungserhebliche Umstand schließen lässt.

Der Änderungsbescheid vom ...06.2011 über die Feststellung des Grundbesitzwertes auf den ...02.2010 für die wirtschaftliche Einheit in ..., ..., Wohnung Nr. ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...11.2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

AO § 129; AO § 173 Abs. 1; BewG § 157;

Tatbestand: