Der Änderungsbescheid vom ...06.2011 über die Feststellung des Grundbesitzwertes auf den ...02.2010 für die wirtschaftliche Einheit in ..., ..., Wohnung Nr. ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...11.2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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