FG Nürnberg - Urteil vom 07.07.2016
6 K 468/16
Fundstellen:
EFG 2017, 360
StEd 2017, 139
BeckRS 2017, 94181
LSK 2016, 113276

Offenbare Unrichtigkeit; Elektronisch eingereichte Erklärung

FG Nürnberg, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 6 K 468/16

DRsp Nr. 2017/6618

Offenbare Unrichtigkeit; Elektronisch eingereichte Erklärung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei Bearbeitung einer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung eine fehlerhafte Dateneingabe eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO sein kann und im Streitfall tatsächlich war.

Der Kläger ist verheiratet. Die Ehegatten haben im Streitjahr getrennte Veranlagung beantragt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Seine Einkommensteuererklärung 2010 reichte der Kläger elektronisch via Elster ein und übersandte außerdem die komprimierte Steuererklärung an das Finanzamt. Dabei erklärte er unter Kennziffer "210" Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, i.H.v. 5.733 €. In der Kennziffer "201", "Ich beantrage die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge", gab er die Zahl "1" für "ja" ein. Hinsichtlich der weiteren erklärten Kapitalerträge wird auf die Einkommensteuererklärung verwiesen.