1. Ein mechanisches Verfahren i.S.d. § 129AO kann auch darin liegen, dass eine offenbare Unrichtigkeit, die in einem Ap-Bericht vorhanden ist, vom Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts unbemerkt in den Bescheid übernommen wird.2. Die Anwendung des § 129AO scheidet in einem solchen Falle nicht schon deshalb aus, weil der Fehler nicht vom Veranlagungsbeamten herrührte. Übernimmt der Veranlagungsbeamte einen im Ap-Bericht enthaltenen Fehler, der als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist, so macht er sich diesen Fehler zu eigen, mit der Folge, dass der Bescheid, in den der Fehler eingeht, in gleicher Weise berichtigt werden kann, als ob der Veranlagungsbeamte selbst den Fehler begangen hätte.