BFH - Beschluß vom 21.05.1999
X B 212/98
Normen:
AO § 129 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1582

Offenbare Unrichtigkeit; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen X B 212/98

DRsp Nr. 1999/8617

Offenbare Unrichtigkeit; grundsätzliche Bedeutung

1. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit mechanische Versehen, die bei der Erstellung einer Steuererklärung unterlaufen, eine Berichtigung nach § 129 AO rechtfertigen. 2. Durch die Rspr. des BFH ist geklärt, dass ein solcher Fehler nur "durch Übernahme" zu einem solchen werden kann, der "beim Erlass" eines Steuerbescheids entstanden ist, und dies setzt voraus, dass die Unrichtigkeit für die Erlassbehörde ohne Weiteres aus der Steuererklärung oder den Anlagen hierzu ersichtlich war.

Normenkette:

AO § 129 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, teils weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihrer Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht nachgekommen, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung erschöpft (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, , 4. Aufl., 1997, § Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).