BFH - Beschluss vom 06.05.2004
XI B 61/02
Normen:
AO § 129 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1217
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 8464/98

Offenbare Unrichtigkeit; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen XI B 61/02

DRsp Nr. 2004/11675

Offenbare Unrichtigkeit; grundsätzliche Bedeutung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine offenbare Unrichtigkeit auch dann gegeben ist, wenn ein Versehen den zuständigen Beamten bei der ESt-Veranlagung mehrmals unterlaufen ist, z. B., wenn zunächst dem Sachbearbeiter bei der ursprünglichen Veranlagung ein mechanischer Fehler bei der Erstellung des Eingabewertbogens unterlaufen ist und der Sachgebietsleiter bei der Überprüfung der Veranlagung den Fehler nicht bemerkt hat.

Normenkette:

AO § 129 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.