FG Niedersachsen - Urteil vom 02.07.2014
2 K 301/13
Normen:
AO § 129; AO § 181 Abs. 5; EStG § 15a;
Fundstellen:
BB 2014, 2901

Offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO; Anwendbarkeit von § 181 Abs. 5 AO i.R. der ges. und einh. Feststellung von verrechenbaren Verlusten

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 301/13

DRsp Nr. 2015/45

Offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO; Anwendbarkeit von § 181 Abs. 5 AO i.R. der ges. und einh. Feststellung von verrechenbaren Verlusten

Nach § 129 AO zu berichtigende Fehler müssen auf einem „Versehen” beruhen; sie dürfen nicht auf die unzulängliche Erfassung oder rechtliche Würdigung eines Sachverhalts zurückzuführen sein. Die unterlassene Umrechnung von DM- in Eurobeträge ist eine offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO dar. Zu der Frage, wann eine ges. und einh. Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist gemäß § 181 Abs. 5 AO erfolgen kann. § 181 Abs. 5 AO ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, dass eine Anwendung der Norm i.R. der ges. und einh. Feststellung von verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

AO § 129; AO § 181 Abs. 5; EStG § 15a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Änderbarkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide und in diesem Zusammenhang über die Reichweite des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO.