BFH - Urteil vom 17.06.2004
IV R 9/02
Normen:
AO § 129 § 169 Abs. 1 S. 2 § 173 § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1505
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VI 289/98

Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

BFH, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen IV R 9/02

DRsp Nr. 2004/13723

Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

1. Zu den Voraussetzungen des § 129 AO.2. § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Stpfl. als eigene übernimmt.3. Selbst bestandskräftig festgesetzte Steuern sind im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise sachlich zu überprüfen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Stpfl. nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Die unrichtige Festsetzung darf aber nicht ganz oder doch zum überwiegenden Teil auf Umstände zurückzuführen sein, die der Stpfl. zu vertreten hat.

Normenkette:

AO § 129 § 169 Abs. 1 S. 2 § 173 § 227 ;

Gründe:

Streitig ist, ob den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) aus Billigkeitsgründen bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1995 in Höhe von insgesamt 829 674 DM sowie bestandskräftig festgesetzter Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1991, 1992 und 1995 in Höhe von insgesamt 16 028 DM im Billigkeitsweg gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) zu erstatten sind.