FG München - Urteil vom 18.05.2006
5 K 2857/05
Normen:
AO (1977) § 129 ;

Offenbare Unrichtigkeit; Mangelnde Sachaufklärung

FG München, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 5 K 2857/05

DRsp Nr. 2006/20815

Offenbare Unrichtigkeit; Mangelnde Sachaufklärung

Eine Änderung nach § 129 AO scheidet wegen mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzamt aus, wenn ein Damnum nicht in der Anlage V als Werbungskosten eingetragen ist und sich aus einer der Anlage V beigefügten Bankbescheinigung zwar die Höhe des Damnums, aber nicht die Dauer der Zinsfestschreibung des zugehörigen Darlehens ergibt.

Normenkette:

AO (1977) § 129 ;

Tatbestand:

I.

Der ledige Kläger wird mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt ... zur Einkommensteuer veranlagt.