FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2000
5 K 444/98
Normen:
AO 1977 § 129 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ;

Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO 1977 bei Eintrag der Bardividende anstelle der Bruttodividende als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen in der Anlage KSO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 5 K 444/98

DRsp Nr. 2001/1318

Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO 1977 bei Eintrag der Bardividende anstelle der Bruttodividende als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen in der Anlage KSO

1. Hat die fachkundige Angestellte eines Steuerberaters nicht die in der Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft ausgewiesenen "zu versteuernden Einnahmen", sondern die darin bescheinigte "Höhe der Leistungen" (ohne anrechenbare Körperschaftsteuer) als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen in der "Anlage KSO" des Ausschüttungsempfängers eingetragen, so darf der auf dieser Basis ergangene Einkommensteuerbescheid auch dann nach § 129 AO 1977 berichtigt werden, wenn das FA bei der Veranlagung die Steueranrechnungsbeträge zutreffend behandelt, die zu niedrigen Kapitaleinnahmen aber trotz zweimaliger, im Rahmen der Datenverarbeitung ergangener entsprechender Hinweismitteilungen mit Prüfhinweisen, übernommen hat. 2. Eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 ist auch dann zulässig, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene und ohne weiteres erkennbare offene Unrichtigkeit bei der Veranlagung übernimmt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Veranlagungsbeamte (unzutreffende) rechtliche Überlegungen angestellt hat.

Normenkette:

AO 1977 § 129 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuer (ESt)-Bescheid 1994 nach § 129 AO berichtigt werden kann.