FG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2002
3 K 161/02
Normen:
AO § 129 ;

Offenbare Unrichtigkeit; Rechtsfehler; Versehen - Offenbare Unrichtigkeit bei bloßer Übernahme der Angaben des Stpfl. durch den Sachbearbeiter des Finanzamts (hier: Geburtsdatum der Kinder)

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 3 K 161/02

DRsp Nr. 2003/5651

Offenbare Unrichtigkeit; Rechtsfehler; Versehen - Offenbare Unrichtigkeit bei bloßer Übernahme der Angaben des Stpfl. durch den Sachbearbeiter des Finanzamts (hier: Geburtsdatum der Kinder)

1. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatbestands- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. 2. Übernimmt bei der Veranlagung der Sachbearbeiter des FA das von dem Stpfl. eingetragene Geburtsdatum der Kinder als Eingabewert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Veranlagungssachbearbeiter weitere Gedanken über das Geburtsdatum des Kindes gemacht hat. Ein Rechtsfehler scheidet daher aus.

Normenkette:

AO § 129 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Finanzamt (FA) den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1996 wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) ändern durfte.