FG München - Urteil vom 09.04.2018
7 K 2496/17

offenbare Unrichtigkeit; Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr

FG München, Urteil vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 7 K 2496/17

DRsp Nr. 2018/9859

offenbare Unrichtigkeit; Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für 2011.

Die Klägerin ist eine inländische Kapitalgesellschaft, Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Klägerin hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. März bis zum 28. Februar. Laut Handelsregister wurde am 14. September 2011 die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr beschlossen.

Für das Jahr 2011 erließ das ... jeweils am 19. April 2013 Bescheide zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag. Die Veranlagung erfolgte endgültig entsprechend der am 1. März 2013 eingereichten Steuererklärungen und dem Jahresabschluss zum 28. Februar 2011. Auf dem amtlichen Vordruck für die Körperschaftsteuererklärung hatte die Klägerin in Zeile 15 ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2011 vermerkt und auf dem amtlichen Vordruck für die Gewerbesteuererklärung die Frage auf Zeile 32, ob im Erhebungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden würden, mit "nein" beantwortet.