FG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2008
6 K 5337/05 K,G,F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 27 Abs. 3 Satz 2 ; AO § 129 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1227

Offenbare Unrichtigkeit; Verdeckte Gewinnausschüttung; Umsatztantieme; Pensionsbemessung; Minderheitsgesellschafter; Tantiemefreier Sockelbetrag - Verdeckte Gewinnausschüttung durch Erhöhung einer Pensionsrückstellung für eine bewilligte Altersversorgung unter Einbeziehung einer Umsatztantieme

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 6 K 5337/05 K,G,F

DRsp Nr. 2008/16275

Offenbare Unrichtigkeit; Verdeckte Gewinnausschüttung; Umsatztantieme; Pensionsbemessung; Minderheitsgesellschafter; Tantiemefreier Sockelbetrag - Verdeckte Gewinnausschüttung durch Erhöhung einer Pensionsrückstellung für eine bewilligte Altersversorgung unter Einbeziehung einer Umsatztantieme

1. Ist ein BP-Bericht weder in Bezug auf die außerbilanzielle Einkommenshinzurechnung und die Herstellung der Ausschüttungsbelastung noch in Bezug auf die zur verdeckten Gewinnausschüttung führenden Teiltatbestände eindeutig, so dass dessen Auswertung eine rechtliche Würdigung des von der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhaltes voraussetzt, rechfertigen hierbei unterlaufene Fehler keine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit. 2. Eine Pensionszusage führt, soweit ihre Bemessung sich nach als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizierenden Gehaltsbestandteilen richtet, wiederum zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei den Zuführungen zur Pensionsrückstellung und den nicht durch die Auflösung der Pensionsrückstellung neutralisierten Pensionszahlungen. 3. Eine Umsatztantieme ist bei fehlender zeitlicher und höhenmäßiger Begrenzung im Regelfall auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter ist.