FG München - Urteil vom 06.08.2015
15 K 35/14
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 322

Offenbare Unrichtigkeit Verstoß gegen Dienstanweisung Ermittlungspflicht Risikomanagementsystem

FG München, Urteil vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 15 K 35/14

DRsp Nr. 2015/18357

Offenbare Unrichtigkeit Verstoß gegen Dienstanweisung Ermittlungspflicht Risikomanagementsystem

1. Wird ein elektronisch übermittelter Überschuss aus Vermietungseinkünften bei Bearbeitung der komprimierten Einkommensteuererklärung lediglich kommentarlos abgehakt, ist für einen Dritten offenkundig, dass die erklärten und kommentarlos abgehakten Einkünfte zu versteuern sind. 2. Werden diese Einkünfte nicht in die Datenverarbeitung übernommen, liegt ein mechanisches Versehen vor. 3. Im Rahmen des § 129 AO werden Verschuldensgesichtspunkte im Sinne von Verstößen gegen Dienstanweisungen nur relevant, wenn sich Mängel bei der Ermittlung oder Würdigung des Sachverhalts möglicherweise und nicht nur theoretisch hätten auswirken können. 4. Eine Berufung des Beklagten auf eine Änderungsmöglichkiet nach § 129 AO ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie aufgrund eklatanter Bearbeitungsmängel einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Der Einsatz eines Risikomanagementsystems allein genügt diesen Anforderungen nicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 129;

Gründe:

I.