FG Münster - Urteil vom 08.03.2006
1 K 2104/03 F
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 320
EFG 2006, 1550

Offenbare Unrichtigkeiten

FG Münster, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 2104/03 F

DRsp Nr. 2006/20886

Offenbare Unrichtigkeiten

Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO setzt einen Schreib- oder Rechenfehler voraus. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht.

Normenkette:

AO § 129 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides für das Streitjahr 2000 nach § 129 AO.

Die Klägerin betreibt ein Hotel mit Restaurant unter der Bezeichnung "M. ". Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgte aufgrund der am 28.2.2002 eingereichten Feststellungserklärung durch Bescheid vom 11.10.2002. Der Gewinn wurde unter Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG um einen Betrag von 23.666,00 DM erhöht. Dieser wurde wie folgt berechnet und im Feststellungsbescheid erläutert:

"Gewinn des Wj. 2000

503 DM

- Entnahmen des Wj 2000

1.242.159 DM

= Überentnahmen

-1.241.656 DM

+ Unterentnahmen des Vj.

847.213 DM

Ergebnis

-394.443 DM

* 0,06

23.666 DM

Maximal: Schuldzinsen abzüglich 4.000 DM, abzüglich Schuldzinsen für Investitionsdarlehen = 25.384 DM"