FG Hamburg - Urteil vom 09.03.2007
6 K 59/05
Normen:
AO § 129 ; AO § 164 ;

Offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 129 AO bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten

FG Hamburg, Urteil vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 6 K 59/05

DRsp Nr. 2008/638

Offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 129 AO bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten

Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bei der Auswertung von Betriebsprüfungs-Teilberichten kann auf einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO beruhen, wenn die Eingabe der zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung führenden Kennziffer auf die übliche Routine bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten zurückzuführen ist.

Normenkette:

AO § 129 ; AO § 164 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1998 auf einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO beruht.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die u. a. die drei Betriebe gewerblicher Art. (im Folgenden: BGA) "Programmverwertung", "Senderstandortmitbenutzung" und "Marketing und Merchandising" unterhält.