OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.11.2018
15 A 2638/17
Normen:
GO NRW § 55 Abs. 4 S. 1; AO § 30 Abs. 1; AO § 30 Abs. 2 Nr. 1; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c);
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 14162/16

Offenbaren als Offenlegung eines im Zeitpunkt der Offenlegung noch bestehenden Geheimnisses hinsichtlich der Kenntnis eines Dritten; Einsichtnahme eines Ratsmitglieds in Gewerbesteuerakten als Dritter; Befugnis der Weitergabe von Steuerdaten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 15 A 2638/17

DRsp Nr. 2018/17765

Offenbaren als Offenlegung eines im Zeitpunkt der Offenlegung noch bestehenden Geheimnisses hinsichtlich der Kenntnis eines Dritten; Einsichtnahme eines Ratsmitglieds in Gewerbesteuerakten als "Dritter"; Befugnis der Weitergabe von Steuerdaten

Offenbaren im Sinne von § 30 Abs. 2 AO ist die Offenlegung eines im Zeitpunkt der Offenlegung noch bestehenden Geheimnisses, das ein Dritter (noch) nicht, nicht in diesem Umfang, nicht in dieser Form oder nicht sicher kennt. Auch ein Ratsmitglied, das nach § 55 Abs. 4 Satz 1 GO NRW Einsicht in Gewerbesteuerakten nehmen soll, ist in diesem Verständnis ein "Dritter". (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 -, juris Rn. 32) Es bemisst sich allein nach den eng begrenzten Ausnahmebestimmungen des § 30 Abs. 4 AO, ob die Weitergabe von Steuerdaten im Sinne von § 30 Abs. 2 AO befugt ist. Ein zwingendes öffentliches Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist gegeben, wenn bei Unterbleiben der Mitteilung die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.