BFH - Beschluss vom 29.05.2024
V S 15/22
Normen:
FGO § 86 Abs. 1; FGO § 86 Abs. 3 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a); AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; AO § 65; AO §§ 65 ff.; UStAE Abschn. 12.9 Abs. 13 S. 5;
Fundstellen:
DStR 2024, 1504
BB 2024, 1557
NWB 2024, 1814
StX 2024, 411

Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten im Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips; Aktenvorlage bei einer Konkurrentenklage gegen die Steuersatzermäßigung der Umsätze eines gemeinnützigen Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen V S 15/22

DRsp Nr. 2024/8473

Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten im Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips; Aktenvorlage bei einer Konkurrentenklage gegen die Steuersatzermäßigung der Umsätze eines gemeinnützigen Steuerpflichtigen

1. Der bei einer Konkurrentenklage beigeladene Steuerpflichtige ist Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 FGO, wobei die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten im Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 1 der Abgabenordnung zulässig ist, wenn dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird. 2. Bei einer Konkurrentenklage gegen die Steuersatzermäßigung der Umsätze eines gemeinnützigen Steuerpflichtigen sind Akten nach § 86 Abs. 1 FGO nur insoweit vorzulegen, als § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes eine drittschützende Wirkung --wie etwa in Bezug auf das Vorliegen eines Zweckbetriebs oder die in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen-- zukommt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, weitere Aktenbestandteile vorzulegen, insoweit rechtswidrig ist, als aus den Unterlagen, die das beigeladene Finanzministerium dem Senat übersandt hat, die nachfolgend aufgeführten, vom Finanzgericht angeforderten Unterlagen dem Finanzgericht zu übersenden sind, wobei die Unterlagen im nachfolgend bezeichneten Umfang zu schwärzen sind.