BFH - Beschluss vom 30.07.2009
VII B 176/08
Normen:
AO § 30 Abs. 1; AO § 30 Abs. 2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; FördG § 3 S. 2 Nr. 3; EStG § 7h; EStG § 7i; EStG § 10f;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1959
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 23/07

Offenbarung von in Außenprüfungsberichten enthaltenen Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen; Anerkennung eines eigenständigen Anfechtungsrechts hinsichtlich der Auswertung eines Außenprüfungsberichts; Bindung an eine vorgenommene Aufteilung des angegebenen Gesamtkaufpreises i.R.d. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen und den Sonderausgabenabzug durch den Betriebsprüfer

BFH, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen VII B 176/08

DRsp Nr. 2009/23861

Offenbarung von in Außenprüfungsberichten enthaltenen Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen; Anerkennung eines eigenständigen Anfechtungsrechts hinsichtlich der Auswertung eines Außenprüfungsberichts; Bindung an eine vorgenommene Aufteilung des angegebenen Gesamtkaufpreises i.R.d. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen und den Sonderausgabenabzug durch den Betriebsprüfer

Normenkette:

AO § 30 Abs. 1; AO § 30 Abs. 2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; FördG § 3 S. 2 Nr. 3; EStG § 7h; EStG § 7i; EStG § 10f;

Gründe

I.

1. 2. 3.