OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.06.2021
Verg 47/20
Normen:
VgV § 57 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 164 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VK Bund, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-78/20

Offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrags über die Lieferung von Suppentassen aus Porzellan auf Basis des alleinigen Grundes des Preises als Zuschlagskriterium; Unzulässigkeit von Bewerbungsangeboten wegen nicht gegebener Wertbarkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen Verg 47/20

DRsp Nr. 2024/3159

Offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrags über die Lieferung von Suppentassen aus Porzellan auf Basis des alleinigen Grundes des Preises als Zuschlagskriterium; Unzulässigkeit von Bewerbungsangeboten wegen nicht gegebener Wertbarkeit

Gibt ein Unternehmen in einem Vergabeverfahren zwei Angebote ab, von denen keines das andere ersetzen soll, sind die Angebote nicht verwertungsfähig. Eine Abgabe von solchen Angeboten ist anzunehmen, wenn wenn mehrere Zweigniederlassungen Angebote abgeben, die wegen Firmenstempeln und dem unternehmensbezogenen Charakter dem Unternehmen zuzurechnen sind. Grundsätzlich ist zwar die Übermittlung eines weiteren Angebots innerhalb der Angebotsfrist aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers dahin zu verstehen, dass das spätere das frühere ersetzen soll. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Angebotsmuster für das ersteingegangene Angebot mehrere Tage später übersandt werden als die Muster für das zweite Angebot.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 14. Oktober 2020 (VK 1-78/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis € 22.000,00.

Normenkette:

VgV § 57 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 164 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.