I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragsteller ihren Betrieb schon 1993 oder erst 1998 aufgegeben haben und wie groß die ins Privatvermögen überführte Grundstücksfläche ist (412 qm oder 2.303 qm).
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 30. Januar 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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