FG München - Beschluss vom 20.08.2001
13 V 1407/01
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung keine Betriebsaufgabe bei Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und Anspruch auf Rückgabe im gleichen Zustand; Zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998

FG München, Beschluss vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 13 V 1407/01

DRsp Nr. 2002/2076

Ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung keine Betriebsaufgabe bei Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und Anspruch auf Rückgabe "im gleichen Zustand"; Zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ohne eine ausdrückliche Aufgabeerklärung nicht als Betriebsaufgabe zu beurteilen ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen für fünf Jahre vermietet bzw. verpachtet werden und nach den geschlossenen Miet- und Pachtverträgen nicht wesentlich umgestaltet werden dürfen, sondern "im gleichen Zustand" wieder zurückzugeben sind, und der Betriebsinhaber in der Folgezeit weiter Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt hat.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragsteller ihren Betrieb schon 1993 oder erst 1998 aufgegeben haben und wie groß die ins Privatvermögen überführte Grundstücksfläche ist (412 qm oder 2.303 qm).

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 30. Januar 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.