FG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2007
5 K 3659/04 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 4 Nr. 12a § 9 § 15 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1385

Ohne früheren Vorsteuerabzug dem Grunde nach ist späterer Abzug für ein Wohn-Praxis-Gebäude ausgeschlossen - Vorsteuerabzug; Außerunternehmerisch Genutzter Gebäudeteil; Zuordnung zum Unternehmen; Selbstgenutztes Wohn-Praxis-Gebäude; Ehegattengrundstücksgemeinschaft; Vermietung; Praxisräume

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 5 K 3659/04 U

DRsp Nr. 2007/12866

Ohne früheren Vorsteuerabzug dem Grunde nach ist späterer Abzug für ein Wohn-Praxis-Gebäude ausgeschlossen - Vorsteuerabzug; Außerunternehmerisch Genutzter Gebäudeteil; Zuordnung zum Unternehmen; Selbstgenutztes Wohn-Praxis-Gebäude; Ehegattengrundstücksgemeinschaft; Vermietung; Praxisräume

1. Bei einem Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringt, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vollumfänglich ausgeschlossen. 2. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bezweckt nur die Korrektur der Vorsteuer hinsichtlich der außerunternehmerischen Verwendung. 3. Hat ein Gebäudeteil nicht zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, kann sich aus dessen außerunternehmerischer Verwendung auch dann kein steuerpflichtiger Umsatz ergeben, wenn er als Teil des selbstgenutzten Wohn-Praxis-Gebäudes einer Ehegattengrundstücksgemeinschaft der steuerbefreiten Vermietung des Praxisteils zugeordnet wird.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 4 Nr. 12a § 9 § 15 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a ;

Tatbestand: