FG München - Urteil vom 10.10.2013
10 K 2411/13
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 2; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 519

Ohne Nachweis der Ausgaben kein Betriebsausgabenabzug Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 10 K 2411/13

DRsp Nr. 2014/2414

Ohne Nachweis der Ausgaben kein Betriebsausgabenabzug Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

1. Sind die Verhältnisse einer Zahlung unklar, kann das FG als Tatsacheninstanz bereits in Frage stellen, dass eine behauptete Zahlung durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst war. 2.Dies hat zur Folge, dass nach Beweislastregeln die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher – hier: steuermindernder – Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen geht und ein Betriebsausgabenabzug für die behauptete Zahlung zu versagen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 2; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 11 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Streitig ist die Höhe von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

I.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus den gewerblichen Betrieben der Klägerin und aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.