FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.03.2013
4 K 1440/10
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Ohne Vorlage des Original-Briefumschlags auch bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters keine Widerlegung der Drei-Tage-Bekanntgabe-Fiktion durch Vorlage des Postausgangsbuchs und eidesstattliche Versicherung der Büroleiterin

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 1440/10

DRsp Nr. 2013/19917

Ohne Vorlage des Original-Briefumschlags auch bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters keine Widerlegung der Drei-Tage-Bekanntgabe-Fiktion durch Vorlage des Postausgangsbuchs und eidesstattliche Versicherung der Büroleiterin

Wurde eine entsprechend einer finanzamtlichen Amtsverfügung einen Tag auf Freitag vordatierte Einspruchsentscheidung ausweislich der Verfügung der Sachbearbeiterin am Donnerstag per einfachen Brief zur Post gegeben, so ist auch bei Beauftragung eines privaten Zustelldienstes von einer Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO am nächsten Montag auszugehen. Wurde der Original-Briefumschlag nicht aufbewahrt, kann die gesetzliche Bekanntgabefiktion weder dadurch entkräftet werden, dass die Originaleinspruchsentscheidung den Eingangsstempel des Bevollmächtigten mit dem Datum des folgenden Dienstags trägt, noch durch die Vorlage des Posteingangsbuchs noch durch die eidesstattliche Versicherung der Büroleiterin des Bevollmächtigten, wonach in der Kanzlei die Post immer am Tag des Eingangs gesichtet, im Posteingangsbuch erfasst und jedes eingegangene Dokument mit einem Eingangsstempel versehen werde.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig sind die Zulässigkeit der Klage und im Übrigen Ergebnisse einer Betriebsprüfung.