BFH - Urteil vom 01.10.2009
VI R 41/07
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI 105/06

Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als arbeitsrechtlich geschuldeter Lohn; Leistung eines Zuschusses zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen

BFH, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen VI R 41/07

DRsp Nr. 2010/1336

Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als arbeitsrechtlich geschuldeter Lohn; Leistung eines Zuschusses zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen

1. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete. 2. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009).

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids, ob die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung für Fahrtkostenzuschüsse erfüllt sind.