I.
Das Landgericht hat die Angeklagten in zweiter Instanz von dem Vorwurf der gemeinschaftlichen vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus rechtlichen Gründen freigesprochen, nachdem das Amtsgericht den Angeklagten T zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten L zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt hatte.
1. Das landgerichtliche Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:
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