OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.05.2002
3 Ws 167/02
Normen:
BRAGO § 98 ; StPO § 464b §§ 304 ff. § 464b S. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 104 Abs. 3 S. 1 § 567 Abs. 2 S. 2 ; RpflG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 29
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Qs 5/02

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.05.2002 (3 Ws 167/02) - DRsp Nr. 2002/14524

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2002 - Aktenzeichen 3 Ws 167/02

DRsp Nr. 2002/14524

Normenkette:

BRAGO § 98 ; StPO § 464b §§ 304 ff. § 464b S. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 104 Abs. 3 S. 1 § 567 Abs. 2 S. 2 ; RpflG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Am 15. August 2000 verhängte das Amtsgericht - Schöffengericht III - Duisburg gegen den Verurteilten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sechzehn Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vor der Anbringung einer schriftlichen Begründung zurückgenommen hatte, belastete das Amtsgericht durch Beschluss vom 2. April 2001 die Staatskasse mit den Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels und mit den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten. Den mit Anwaltsschriftsatz des Pflichtverteidigers vom 27. September 2001 gestellten Antrag des Verurteilten auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen für das Berufungsverfahren wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Duisburg am 18. Dezember 2001 im Beschlusswege zurück. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Verurteilten ist durch den angefochtenen Beschluss der Strafkammer als unbegründet verworfen worden.

Die weitere Beschwerde des Verurteilten ist unstatthaft.