I.
Mit Anschuldigungsschrift vom 1. Februar 2002 legt die Generalstaatsanwaltschaft den Berufsangehörigen zur Last, im Jahre 2001 ihre Berufspflichten als Steuerberater dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass sie den Beruf nicht gewissenhaft und nicht unter Verzicht auf verbotswidrige Werbung ausgeübt haben, um einen anderen Steuerberater aus einem Auftrag zu verdrängen.
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